Satzung des Vereins
„Verein zur Förderung der digitalen Zahntechnik“ (VFDZt)

Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein heißt „Verein zur Förderung der digitalen Zahntechnik“. Er hat seinen Sitz in 86925 Fuchstal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist Förderung der Bildung.
(3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Berufs- und Meisterschüler in der digitalen Zahntechnik;
- die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte der Berufs- und Meisterschulen der digitalen Zahntechnik;
- Unterricht in Berufs- und Meisterschulen der digitalen Zahntechnik sowie Ausbildung und Fortbildung
- im Rahmen von Tagungen, Kongressen und zentralen Fortbildungsveranstaltungen.
- Der Verein unterstützt die Aus- und Weiterbildung auch dadurch, dass er Lehrmaterial für den Unterricht in Berufs- und Meisterschulen der digitalen Zahntechnik zur Verfügung stellt.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Mitgliedsbeitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Generalsekretär
Der Präsident und der Generalsekretär vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens siebenTagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Per E-Mail oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(6) Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der BGB-Vorstand zuständig. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Versanddatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Wahl des Rechnungsprüfers
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmvollmachten sind zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Satzung oder Gesetz nichts anderes regeln. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer kann eine angemessene Vergütung erhalten, über die der Vorstand beschließt.
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung der Berufs- und Meisterschüler in der digitalen Zahntechnik.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 13. September 2014 im Kloster Andechs.